Stromhändler

Die Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen. Die hierfür notwendigen Fahrpläne werden im Vorhinein auf Basis von Einspeiseprognosen ermittelt und weitergeleitet.

Kommt es zu Prognoseabweichungen, so bleiben die Fahrpläne an die Stromhändler davon unberührt. Die zur Kompensation solcher Abweichungen notwendige Ausgleichsenergie wird über den Ausgleichsenergiemarkt abgedeckt. Die damit verbundenen Kosten muss der Öko-Bilanzgruppenverantwortliche tragen.

Zuweisung des Ökostroms

Nach erfolgtem bundesweitem Ausgleich ist die allen Stromhändlern zuzuweisende Ökostrommenge bekannt. Diese Mengen werden auf die einzelnen Stromhändler aufgeteilt. Die Aufteilung hat dabei dem Verhältnis (Quote) der Abgabemenge des Stromhändlers an Endverbraucher im Inland und der gesamten Endkundenabgabemengen im Inland zu entsprechen. Diese so ermittelten Energiemengen je Stromhändler werden in Fahrplänen je Bilanzgruppe abgebildet.
 
Die Fahrplanübermittlung erfolgt gemäß den geltenden Sonstigen Marktregeln und gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle (AB-ÖKO).

Verrechnung

Die Verrechnung der an die Stromhändler mittels Fahrpläne zugewiesenen Ökostrommengen zum Marktpreis erfolgt monatlich jeweils zum Monatsletzten.
 
Hier finden Sie eine Aufstellung der zugewiesenen Ökoenergie je Regelzone.