Marktpreis

  • Allgemeines 

    Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, ihren Ökostrom durch die Marktpreis-Bilanzgruppe der OeMAG
    vergütet zu bekommen. Die Marktpreis-Bilanzgruppe der OeMAG ist für alle erneuerbaren Energieträger bis zu einer
    Anlagen-Engpassleistung kleiner 500 kW(p) offen.

    Grundvoraussetzungen:

    • Netzzusage mit Einspeisezählpunkt
    • Engpassleistung der Anlage kleiner 500 kW(p)
    • Vorliegen aller nötiger Anzeigen und Bewilligungen
       
  • Höhe des Marktpreises 

    Marktpreise 2024

        
    Jänner8,137 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSGdurchschnittlich mengengewichteter
    Day-Ahead-Stundenpreis
    Februar6,293 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSGdurchschnittlich mengengewichteter
    Day-Ahead-Stundenpreis
    März5,776 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG60 % des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG
     
    April4,655 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG60 % des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG
     
    Mai4,655 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG60 % des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG
     
    Juni
     
    4,655 ct/kWh
     
    Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG60 % des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG
     
    Juli
     
    5,339 ct/kWh
     
    Preis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSG60 % des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG
     
    August5,827 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSGdurchschnittlich mengengewichteter
    Day-Ahead-Stundenpreis
    September6,038 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSGdurchschnittlich mengengewichteter
    Day-Ahead-Stundenpreis
    Oktober6,867 ct/kWhPreis gem. § 13 Abs. 3 iVm § 41 ÖSGdurchschnittlich mengengewichteter
    Day-Ahead-Stundenpreis

    Der zu vergütende Marktpreis wird ab 2024 monatlich und im Nachhinein festgesetzt.
    Um das Marktgeschehen besser widerzuspiegeln, bilden neben dem bisher bekannten Marktpreis (nach § 41 Abs. 1 ÖSG) die tatsächlich erzielten Vermarktungspreise an der Strombörse (Day-Ahead-Auktion) eine zusätzliche Berechnungsbasis. Aus den Stundenpreisen wird ein mengengewichtetes Monatsmittel berechnet (§ 41 Abs. 2a ÖSG), welches als Ausgangspunkt für die neue Marktpreisberechnung dient. (Siehe: Berechnungsgrundlagen für den durchschnittlich mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis (lfd. Monat))

    Zusätzlich kann der Marktpreis 60 % des von der E-Control veröffentlichten Quartalsmarktpreises (Marktpreis nach § 41 Abs. 1 ÖSG) nicht unterschreiten bzw. kann der Marktpreis maximal dem Quartalsmarktpreis entsprechen.

    Das heißt, der neue Marktpreis ist nach oben und unten begrenzt:

    • Obere Grenze:      Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG
    • Untere Grenze:     60 % des Marktpreises gemäß § 41 Abs. 1 ÖSG

    Der Marktpreis* wird zu Beginn des jeweiligen Folgemonats hier veröffentlicht.

    * Es kommt 2024 zu keinen Abzügen auf Grund der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie aus 2023
      (§ 13 Abs. 3 ÖSG 2012). Das entsprechende Gutachten der E-Control finden Sie hier.

  • Berechnungsgrundlagen des Marktpreises 

    Berechnungsgrundlagen durchschnittlicher mengengewichteter Day-Ahead-Stundenpreis gem § 41 Abs. 2a ÖSG 2012

  • Ich möchte zum Marktpreis einspeisen - was ist zu tun? 
    • Antragstellung:

    Fall 1: Sie hatten bis jetzt noch keinen Abnahmevertrag für ihre Ökostromanlage (neue Anlage).
    Fall 2: Sie haben einen OeMAG-Marktpreisvertrag und möchten ihre Anlage erweitern.
    Fall 3: Sie haben zurzeit einen Abnahmevertrag mit einem anderen Energieunternehmen.
    Fall 4: Sie haben einen OeMAG-Vertrag mit einem geförderten Tarif und wollen auf den Marktpreis wechseln (sog. „Tarifverzicht“)

        
    Fall 1Fall 2Fall 3Fall 4
    Schritt 1 ->
    Ticketausgabe
    Schritt 1 ->
    Ticketausgabe
    Schritt 1 ->
    Ticketausgabe
    Ausfüllen des Formulars:
    Umstellung auf die Vergütung zum Marktpreis
    Schritt 2 ->
    Antragsvervollständigung
    Schritt 2 ->
    Antragsvervollständigung
    Schritt 2 ->
    Antragsvervollständigung
    Per Email an:
    kundenservice@oem-ag.at
    Als „Neuanlage“ eingeben.Als „Erweiterung“ eingeben.Ausfüllen und Upload des Formulars:
    Vollmacht f. d. Wechsel v. bereits in Betrieb befindlichen Ökostromanlagen
    (sog. „Wechselvollmacht“)
     
      Nach Vertragsausstellung durch die OeMAG: -> Auflösung ihres derzeitigen Abnahmevertrages 




     

    Bitte lesen Sie sich vor Antragstellung unbedingt unseren  „Marktpreis-Leitfaden für das Ticketsystem“ durch!
    Vollständige bzw. korrekte Anträge reduzieren den Bearbeitungsaufwand erheblich.
    Derzeit sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von 2 - 4 Wochen rechnen.

    Unser Ticketsystem zur Antragstellung (Ticketausgabe, Antragsfertigstellung) erreichen Sie über den
    Button "Marktpreis – ÖSG" (rechts oben) bzw. unter diesem Link.
     

    • Vertragsdauer:

    Marktpreisverträge werden gemäß den aktuell gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen bis längstens 31.12.2030 ausgestellt.
     

    • Kündigung des Vertragsverhältnis:

    Nach einer Mindesteinspeisedauer von 12 Monaten besteht jederzeit die Möglichkeit einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von jeweils 4 Wochen zum Monatsletzten.
     

  • Abrechnung von Marktpreisverträgen 
    • Start der Vergütung:

    Die Vergütung erfolgt ab dem Stichtag, mit dem der Netzbetreiber die Anlage bei uns mittels Belieferungswunsch über eine Onlineplattform anmeldet, bzw. mit dem Stichtag, mit dem der Wechsel in die Bilanzgruppe der OEMAG erfolgt ist. Sie erhalten in beiden Fällen ein Bestätigungsmail mit dem jeweiligen Stichtag.
     

    • Abrechnungsmodus:

    Die Einspeisemenge Ihrer Anlage wird im Regelfall einmal jährlich vom Netzbetreiber abgelesen und an uns übermittelt. Der Netzbetreiber legt fest, in welchem Monat die Ablesung erfolgt. Sie erhalten im darauffolgenden Monat eine Gutschrift, auf der die Einspeisemenge und die Marktpreistarife angegeben sind.

    Wenn Ihre Anlage bereits zu einem über 13 Jahre fixierten Fördertarif bei uns eingespeist hat und sie diese auf eine Vergütung zum Marktpreis umstellen möchten („Tarifverzicht“), erhalten Sie keine monatlichen Akontozahlungen mehr. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung wie bei allen anderen Marktpreisverträgen gemäß obiger Vorgangsweise.
     

  • Details – gesetzliche Rahmenbedingungen 
    • Marktpreis – Ausnahmen:

    Keine Kontrahierungspflicht zum Marktpreis besteht für folgende Anlagen (vgl § 13 Abs.1 iVm § 57f Abs 1 Z 2 ÖSG 2012):

    • Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zum Fördertarif besteht.
    • Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm
    • Mischfeuerungsanlagen & Hybridanlagen
      (kombinierter Betrieb unterschiedlicher Energieträger mit technisch-funktionalem Zusammenhang)
    • Anlagen mit einer Engpassleistung ab 500 kW
       
    • Wechsel vom geförderten Tarif zum Marktpreis („Tarifverzicht“) – Details:

    Die Voraussetzung, um einen Tarifverzicht beantragen zu können, ist das Vorhandenseins eines gültigen Vertrages mit der OeMAG auf Vergütung zum festgelegten Einspeisetarif (Fördertarif) nach § 12 ÖSG 2012.
    Sie haben die Möglichkeit, gemäß § 13 Abs. 2 ÖSG 2012 rechtsverbindlich auf den Anspruch auf Vergütung zum per Verordnung festgelegten Einspeisetarif nach § 12 ÖSG 2012 zu verzichten und auf eine Vergütung zum Marktpreis umzusteigen. Dies gilt ausschließlich für Anlagen mit einer Engpassleistung kleiner 500 kW (peak). Der Zeitraum des Verzichts beträgt mindestens 12 Monate ab dem Stichtag der Umstellung auf den Marktpreis.
    Die Umstellung erfolgt immer zum Monatsersten. Das Formular muss bis spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Stichtag bei der OeMAG einlangen. Ein Marktpreisantrag ist in diesem Fall nicht notwendig.

    Für die Beendigung des Tarifverzichts (frühestens nach Ablauf der 12 Monate) hat der Anlagenbetreiber die OeMAG schriftlich oder per E-Mail mindestens 4 Wochen zum folgenden Monatsersten im Vorhinein zu benachrichtigen. Der Tarifverzicht bleibt so lange aufrecht bis der Anlagenbetreiber eine Umstellung auf die Vergütung zum geförderten Einspeisetarif mit vier Wochen Vorlaufzeit zum Monatsersten bekannt gibt.
     

    • Auswirkungen der Gesetzesänderung (ab 2024) auf laufende Verträge

    Der Marktpreis Vertrag bezieht sich bei der Preisdefinition direkt auf das Ökostromgesetz (§13 ÖSG 2012).
    Das Ökostromgesetz wurde per Beschluss des Nationalrats geändert, darum benötigt es auch keine weitere Zustimmung der Kunden und es werden keine Vertragsänderungen ausgestellt.