Tarifförderung Biogas- und Biomasseanlagen ÖSG 2012 (keine Neuanträge möglich!)

Änderung des Kontingents für feste und flüssige Biomasse sowie Biogas:

Für neue Biogasanlagen, die die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 8 ÖSG 2012 erfüllen, wurde ein Zeitfenster von einer Woche im Jänner 2018 und 2019 (Beginn jeweils 9.1.,siehe § 4 ÖSET-VO 2018) eingerichtet, in dem Anträge auf Kontrahierung bei der OeMAG für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden können. Die Anträge werden entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens innerhalb des Zeitfensters gereiht und bis zur Ausschöpfung des höchstmöglichen jährlichen Unterstützungsvolumens von 1 Million Euro kontrahiert. Sollte der maximale Betrag von 1 Million Euro nicht ausgeschöpft werden, können die verbleibenden Restmittel unmittelbar nach Schluss des Zeitfensters dem Kontingent für Biomasseanlagen mit einer 500 kW überschreitenden Engpassleistung zufließen. Werden in dem Zeitfenster 2018 mehr Anträge für Biogasanlagen gestellt, als in diesem Jahr kontrahiert werden können (d.h. mehr als 1 Million Euro), sind die Anträge für das nächste Kalenderjahr zu reihen (vgl. § 15 Abs. 5 ÖSG 2012). Anträge, die außerhalb der vorgesehenen Zeitfenster eingereicht werden, sind bei der Reihung und damit auch bei der Kontingentierung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Biogas-Anträge, die vor 2018 gestellt wurden und einen Teil der Warteliste gebildet haben.

Nachfolgetarife für Biogasanlagen

Für Verträge zum Nachfolgetarif gem. § 17 ÖSG 2012 idgF wurde ein Unterstützungsvolumen von 11,7 Mio. € pro Jahr bis zum 31.12.2021 beschlossen und die Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 kundgemacht.

Anträge auf Nachfolgetarif für Biogasanlagen können ausschließlich im Zeitraum 02.10.2017, 17:00 (MEZ), bis 31.12.2017, 12:00 (MEZ), gestellt werden, wobei der Antrag frühestens 60 Monate vor Ablauf der Förderlaufzeit eingebracht werden kann.

Die Reihung der Anträge erfolgt primär nach qualitativen Kriterien gem. § 17 Abs. 6 und Abs. 7 ÖSG 2012 idgF, der Zeitpunkt der Antragstellung spielt somit eine untergeordnete Rolle. Auch für Anlagen, die derzeit noch keinen Brennstoffnutzungsgrad von 60% erreichen, ist ein Antrag möglich. In diesen Fällen ist ein Konzept zur Ertüchtigung der Anlage bzw. zur zukünftigen Steigerung des Brennstoffnutzungsgrads auf mindestens 60% zwingend erforderlich.

Die notwendigen Unterlagen und Konzepte sowie weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Nachfolgetarif-Antragstellung ausführlich zusammengefasst. Bitte lassen Sie uns die notwendigen Unterlagen an bioenergie@oem-ag.at oder per Post zukommen.

Online-Eingabe für Rohstoffbilanz und Betriebskosten (Biogas/flüssige Biomasse - Verträge vor 20.10.2009)

Hier finden Sie die neue Online-Eingabe für die Rohstoffbilanz und die Betriebskosten Ihrer Biogasanlage oder Ihrer Ökostromanlage auf Basis flüssiger Biomasse (betrifft nur Förderverträge vor dem 20.10.2009):

Allgemeines

Das Ökostromgesetz 2012 sieht auch für Ökostromanlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas eine Förderung mittels festgelegten Einspeisetarifen vor. Die zurzeit gültigen Einspeisetarife finden Sie in der aktuellen Ökostrom-Einspeisetarifverordnung.

Gemäß § 4 (4) Z 3 ÖSG 2012 wurde für den Bereich Biomasse und Biogas ein mengenmäßiges Ausbauziel für den Zeitraum 2010 bis 2020 in Höhe von 200 MW festgelegt.

Für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse sowie Biogas steht gemäß § 23 (3) Z 2 ÖSG 2012 als jährliches Unterstützungsvolumen ein Betrag von 10 Mio. Euro zur Verfügung. Davon sind 3 Mio. Euro für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse mit einer elektrischen Engpassleistung bis 500 kW vorgesehen.

Gemäß § 16 (1) Z 1 ÖSG 2012 beträgt die Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht der OeMAG für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas 15 Jahre.

Für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Biomasse oder von Biogas betrieben werden, besteht seitens der OeMAG keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 ÖSG 2012, sofern sie keinen Brennstoffnutzungsgrad bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrad von mindestens 60% erreichen oder keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren.

Der Brennstoffnutzungsgrad ist die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr.

Informationen zur Förderabwicklung

Der Ablauf der Förderung umfasst folgende Schritte:

  • Einholen der notwendigen Genehmigungen und eines gültigen Einspeisezählpunktes
  • Wärmenutzungskonzept inkl. Berechnung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. Effizienzkriteriums
  • Antragstellung bei der OeMAG
  • Zuweisung des frei verfügbaren Förderkontingents
  • Förderzusage in Form des Vertrages über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom
  • Bau und Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von 36 Monaten ab Unterzeichnungsdatum der OeMAG-Vorstände
  • Meldung der Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber an die OeMAG
  • Tariflaufzeit 15 Jahre ab Kontrahierung mit der OeMAG (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die OeMAG gemäß § 12 ÖSG 2012)

Betreiber von rohstoffgeführten Anlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen.

Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist der Ökostromabwicklungsstelle durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen sowie bis spätestens März des Folgejahres für jedes abgeschlossene Kalenderjahr nachzuweisen.

Ab sofort steht Ihnen auch eine eigene Kontaktadresse für sämtliche Anfragen bezüglich rohstoffabhängiger Anlagen zur Verfügung: bioenergie@oem-ag.at

Die neue E-Mailadresse soll als direkter Kontakt für Anfragen bezüglich Förderoptionen, Fragen zu bestehenden Verträgen und der elektronischen Übermittlung förderrelevanter Dokumente dienen. Gleichzeitig sollen auch allgemeine Aussendungen zum Thema Bioenergie zukünftig über diese Adresse erfolgen.

Biomethan und Ökostromförderung

Für Betreiber von Anlagen, die zur Erzeugung von Ökostrom Gas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde, ist ebenfalls eine Ökostromförderung möglich.

Beim Einsatz von Biomethan in Verbindung mit der Ökostromförderung bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung als Ökostromanlage. Beide Anlagen müssen sich auch beim Biomethanregister anmelden.

Hier finden Sie einen Leitfaden (Ökostromförderung und Biomethan).

LINK: www.biomethanregister.at