Anschlussförderung Biomasse (keine Neuanträge möglich!)
Allgemeine Informationen zur Anschlussförderung von Biomasseanlagen
Am 28.05.2019 wurde das Biomasseförderung-Grundsatzgesetz kundgemacht. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sie unter "Gesetze und Regelwerk".
In Niederösterreich wurde der OeMAG bereits die Rechte und Pflichten nach dem NÖ Biomasseförderungsgesetz (NÖ BFG) übertragen. Die OeMAG ist somit in Niederösterreich als Biomassebilanzgruppenverwantworlicher tätig. Die OeMAG wird gemäß § 6 Z 2 NÖ BFG die abgenommenen Ökostrommengen und die vom Anlagenbetreiber überlassenen und der abgenommenen Ökostrommenge entsprechenden Herkunftsnachweise bestmöglich vermarkten, womit die Option nach § 6 Z 1 NÖ BFG hinsichtlich der Zuweisung an Stromhändler nicht gewählt wurde.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung: