Förderung

Förderanträge für Investitionszuschüsse nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024 wurde kundgemacht und tritt am 15. März 2024 in Kraft.

Mit der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2024 werden die Fördercalls, die Fördermittel und die Fördersätze für das Jahr 2024 festgelegt. Der erste Fördercall für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher startet am 15. April 2024, der erste Fördercall für Wasserkraftanlagen am 21. März 2024.

Ab 2024 läuft die Antragstellung über folgende Website eag-abwicklungsstelle.at!
 

Informationen zur Antragstellung (gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz):

Investitionszuschüsse (Wasserkraft)
Investitionszuschüsse (Windkraft)
Investitionszuschüsse (Biomasse)
Investitionszuschüsse (Photovoltaik & Stromspeicher)
 

Investitionszuschüsse (Photovoltaik & Stromspeicher)
Gefördert wird die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern. Nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist keine Mindestgröße für die Erweiterung einer PV-Anlage definiert.

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Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website eag-abwicklungsstelle.at inkl. Suchfunktion (Lupe oben rechts).
 

  • Beginn der Antragstellung: Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen (gem. § 56 EAG idgF) für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können während eines geöffneten Fördercalls eingebracht werden.
     
  • Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:
    • Kategorie A (0,01 - 10 kWp) und Kategorie B (> 10 - 20 kWp): Einreichzeitpunkt ("first-come-first-served"- bzw. Windhund-Prinzip)
    • Kategorie C (> 20 - 100 kWp) und Kategorie D (> 100 - 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und Einreichzeitpunkt

      Es ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro pro kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz laut EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom) einzugeben. Die Förderanträge werden – mit Ablauf der Antragstellung – nach diesem Kriterium aufsteigend gereiht. Förderanträge mit dem geringsten Förderbedarf in Euro/kWp werden zuerst gereiht, bei gleichem Förderbedarf gilt zusätzlich der Einreichzeitpunkt. Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden.

      Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Der Förderantrag wird automatisch anhand der Modulspitzenleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Bei Erweiterung ihrer Photovoltaikanlage ziehen Sie bitte nur ein Ticket für die Modulspitzenleistung in kWp der Erweiterung.
       
  • Zählpunktbezeichnung: Die Einbringung eines Förderantrags ist nur mit einer gültigen Zählpunktbezeichnung eines Einspeisezählpunktes möglich (vorhandener Netzzugang). Diese erhalten Sie in Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber. Falschangaben führen zur sofortigen Ablehnung des Antrags.
     
  • Erstinstanzliche Genehmigungen oder Anzeigen: Alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen (z.B. baurechtliche Genehmigung, elektrizitätsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigungen etc.) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollständig vorliegen und sind im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln.
     
  • Sollte ein Antrag im Rahmen eines früheren Fördercalls mit den vorhandenen Fördermitteln nicht bedeckt werden können, gibt es die Möglichkeit im Rahmen des nächsten Fördercalls nochmals einen Förderantrag für dasselbe Projekt einzureichen. Festgehalten wird, dass Förderwerber nach Einreichung des ersten korrekten Förderantrags bei der OeMAG bereits eine Bestellung tätigen dürfen und mit der Umsetzung Ihres Projektes beginnen können. Die Förderfähigkeit des Projekts bleibt gewahrt, solange es sich bei der neuerlichen Einreichung des Förderantrags um das gleiche Vorhaben wie bei der Ersteinreichung handelt.

Einreichung Stromspeicher (Neuerrichtung)

Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung. Gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität (der Speicher darf größer 50 kWh errichtet werden, jedoch werden davon nur 50 kWh für die Förderung anerkannt).
Weiters muss die eingereichte (nutzbare) Speicherkapazität mind. 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleistung betragen. Dies bezieht sich auf die angegebenen Engpassleistung im zugehörigen Antrag zur Photovoltaikanlage.
 

  • Technische Voraussetzungen 
    • Für die Fördervergabe können nur folgende Internet-Browser verwendet werden:
      • Google Chrome (Version 72 und höher), Mozilla Firefox (Version 64 und höher), MS Edge (Alle Versionen), Opera (Version 58), Apple Safari (Version 12 und höher).
    • Ältere Versionen können aus technischen Gründen nicht unterstützt werden. Wir bitten Sie daher, ein Update rechtzeitig durchzuführen oder auf einen anderen Browser umzusteigen.
    • Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Förderantrags-Applikation zu gewährleisten, beachten Sie bitte, dass ihr Browser zumindest für diese Applikation COOKIES zulässt.

    Förderanträge können ausschließlich online über das Ticketsystem der OeMAG eingebracht werden. Die Antragstellung via Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
     

  • Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen – je nach Anbringungsart 

    Innovative Photovoltaikanlagen können einen Zuschlag von 30% auf die Fördersätze erhalten. Als innovative Photovoltaikanlagen gelten folgende Anlagen:

    • Gebäudeintegrierte Photovoltaik
    • Schwimmende Photovoltaik
    • Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
    • Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
    • Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden. 

    Für Photovoltaikanlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25% vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei folgenden Anbringungsarten:

    • an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck zumindest drei Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
    • auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörperauf
    • einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
    • auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandortauf
    • einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).

    Details zu den Ab- und Zuschlägen finden Sie im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
    Informationsblatt: "Klassische" vs "Innovative PV-Anlagen"

  • Weitere Informationen zur Antragstellung (Photovoltaik, Wind, Wasserkraft und Biomasse) 
    • Elektronische Einreichung: Das Einbringen von Förderanträgen für Investitionszuschüsse erfolgt online über die Homepage der EAG-Förderabwicklungsstelle. Anträge, welche per E-Mail, Fax oder postalisch einlangen, können nicht berücksichtigt werden.
    • Unbeschadet etwaiger anlagenbezogener Bestimmungen zur Reihung von Anträgen gemäß EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (idgF) werden vollständige und korrekte Förderanträge nach Förderbedarf in Euro/kWp bzw. Datum und Uhrzeit der Einreichung gereiht. Die Förderantragsnummer gibt keine Auskunft über die Reihung des Antrages.
    • Bei erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine unverbindliche Bestätigung per E-Mail mit Ihrer Förderantragsnummer.
    • Ökostromanlagen sind bescheid- und vertragskonform zu errichten. Eine nachträgliche Änderung des Anlagenstandortes ist nicht möglich.